Führungszeugnisse
Das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und (sexueller) Gewalt zu schützen. Ein Bestandteil dessen ist §72a SGB VIII „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ und die Verpflichtung, eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu treffen.
Für den CVJM als freien Träger bedeutet das:
Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (EFZ) gemäß §30a Abs. 2b BZRG und § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII ist in jedem Fall nötig, wenn Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv (Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung, vergleichbare Formen von Kontakt) sind. An sich kann anhand der Matrix entschieden werden, ob die Form der Aktivität eine Vorlage erfordert, wir empfehlen es aber für alle Mitarbeitenden und Vorstandsmitglieder.
Für die Vorlage gilt:
- Vorlage für alle Mitarbeitenden ab 14 Jahren
- Zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate/„Haltbarkeit“ von 3 bis 5 Jahren
- Möglichkeit der Ehrenerklärung für kurzfristige Einsätze
Die EFZs werden eingesehen und folgende Informationen für die Dauer der Tätigkeit gespeichert:
- Name des/der Mitarbeitenden
- das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses
- das Datum der Vorlage des Führungszeugnisses
- die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Antrag Führungszeugnis
Beim CVJM-Westbund werden Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen von Jan Clauberg, die der Hauptamtlichen von Matthias Büchle eingesehen.